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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Holzwärch GmbH

Die individuellen Angebote und Leistungsbeschreibungen gehen den AGB vor. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Kunde akzeptiert diese AGB mit der Annahme der Offerte des Unternehmens, spätestens aber mit dem Start der Werkleistungen.

1. Grundlagen, Geltungsbereich

Grundsätzlich gelten für den Werkvertrag
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
2. Schweizerisches Obligationenrecht „Werkvertrag“, zusätzlich werden (situativ) vereinbart:
3. SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten

Entwurfsplanung
Für Entwurfs- und Planungsarbeiten gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs-Projektierungs- und Vertragsvereinbarungen.

Projektierungsplanung
Für die gesamten gestalterischen und technischen Gesamtplanungen gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinbarungen.

Urheberrechte
Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Offert Beschriebe des schriftlichen Angebotes des Unternehmers bleiben dessen Eigentum;
- sie dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offert-, bzw. Vertragsunterlagen berechtigt.
- Die Verletzung der Urheberrechte berechtigt den Unternehmer zu einem pauschalen Schadenanspruch in der Höhe des Leistungshonorars.
- Wird dem Projektierungs-Unternehmen (Projektverfasser) die Ausführung des Werkes übertragen, entfällt die Honorierung nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
Die ausgeführten Arbeiten werden vom Unternehmer fotografisch festgehalten. Die Daten werden ausschliesslich als Referenz-Objekt auf der Website sowie in den sozialen Medien des Unternehmers aufgeschaltet. Das Objekt/die Objekte werden ohne Namen publiziert und dienen lediglich als Schauobjekte.

Leistungsbeschrieb
Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte (gestalterische und technische Gesamtplanung) mit Beschrieb gelten nicht als Offert-Leistungen und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren.

Produkte-Anforderungen- und Anwendungen
Die Bauherrschaft definierte die vorgesehene Produkteverwendung (Nutzung) und leitet daraus die Anforderungen an die Produkte ab und definiert so den Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z. B. Gestaltungsform, Erscheinung, Farbe, Funktionen, Klima, Schall, Sicherheit, Bedienungskomfort, Menge usw.

Anwendungs- und Fachplanung
Leistungsbeschreibungen bzw. Ausschreibungstexte und Devisierungen enthalten die vollständige und korrekte Anwendungs-Fachplanung. Darin sind sämtliche bestellungsrelevante Kriterien berücksichtigt und als Produkteeigenschaften abschliessend definiert. Eine Überprüfung der Fachplanung durch den Anbieter ist nicht möglich und findet nicht statt. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Ausschreibung und Fachplanung.

Gültigkeit Angebot
Das Angebot gilt für 30 Kalendertage (sofern nicht anders angegeben) gemäss dem angegebenen Datum, welches auf der Offerte ersichtlich ist. Das Angebot des Unternehmers und die daraus resultierende Auftragsbestätigung enthalten die vereinbarten Werkleistungen. Unternehmer sind nicht verpflichtet, zusätzliche Leistungen zu akzeptieren. Spätere Änderungen können in Absprache mit dem Unternehmer vorgenommen werden. Der damit verbundene Mehraufwand wird vom Unternehmer nachgewiesen und vertragsgemäss verrechnet. Preisanpassungen sind immer dann möglich, wenn es zu einer Verzögerung kommt, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat (z. B. Fremdbauverzögerung oder Konstruktionsfehler mit daraus resultierenden Mehrkosten) oder bei Materialkosten oder erhöhtem Personalaufwand.

2. Werkvertrag, Bestellung

Auftragserteilung/Vergabe
Der Unternehmer behält das Recht vor, Drittpersonen/Unternehmen mit der Erbringung der von ihm zu erbringenden Leistungen zu beauftragen. Der Auftraggeber verschafft dem Unternehmer und von ihm beauftragten Dritten nach vorheriger Vereinbarung jederzeit Zutritt zu dem Grundstück, auf dem die Arbeiten ausgeführt werden. Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort genügend Platz zur Lagerung von Materialien vorhanden ist. Die Lieferzeiten sind Richtwerte und können jederzeit angepasst werden, insbesondere aufgrund von Lieferengpässen vom Lieferanten.
Die Bestellung und die zum Bestellzeitpunkt vorhandenen Kenntnisse und Informationen bewirken den Werkvertrag und bilden die Basis für beide Werkvertragspartner zur verbindlichen Vertragserfüllung. Der Leistungsumfang, basiert auf:
- Unterschriebene oder mündlich zugesagte Offerte
- Auftragsbestätigung
- Werkvertrag
- Bau und Terminplanung
- Nachbestellungen (Werkvertragsergänzungen)
- Mündliche Angaben

Bestellungsänderung
Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.

Regiearbeiten und zusätzliche Arbeiten nach Aufwand
Dadurch verursachte Aufwände, Unterbruchs- und Etappierungskosten/-spesen und Mehrleistungen werden aufgrund erstellter Rapporte verrechnet. Mehr- und Minderleistungen werden gegenüber der Grundleistung abgegrenzt und separat ausgewiesen.

Gerichtsstand
Der Gerichtsstand befindet sich in Thun BE.

3. Preis-, Ausmass-, und Zahlungskonditionen

Preise
- Werkpreis als Einheitspreis: Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position.
- Werkpreis als Abrechnungspreis: Der Abrechnungspreis wird anteilsmässig in Prozenten (%) der Objekt-Gesamtsumme z.B. bei Projekthonoraren berechnet.
- Werkpreis nach Aufwand (Regie): Ohne vorgängige individuelle Vereinbarung gelten die Regieansätze vom Holzbauverband Schweiz. In den Regieansätzen ist die Benutzung von Servicewagen, Kleinmaschinen und Spezialwerkzeugen nicht inbegriffen.
- Kostendach: Die Kosten sind dem Kunden regelmässig zu melden. Das Kostendach gilt als Information und nicht als verbindlicher Einheitspreis.
- Budgetpositionen enthalten Richtwerte und können erst nach genauer Materialauswahl oder Klarheit des Bestands definiert werden. Diese Positionen können vom eingesetzten Preis abweichen.

Teuerung
Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:
- Die Teuerungsberechnung erfolgt direkt nach dem Index «Preisindizes ausgewählter Produkte für das Bauwesen» basierend auf dem «Schweizerischen Produzentenpreisindex», BfS/KBOB.
- Teuerungen von mehr als 5% auf das Material werden dem Kunden weiterverrechnet.

Ausmass, Mehr-, Mindermengen
Weicht die auszuführende Gesamtmenge um mehr als +/-10% von der offerierten Menge ab, wir ein neuer Einheitspreis festgelegt auf der Preisbasis der Offerte.

Kostengrundlage
Im Vertrag nicht vorgesehene oder geänderte Leistungen sind auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage zu vereinbaren. Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeit-Zuschlag verrechnet. Änderung Regiepreise: Nach Abschluss des Werkvertrages eintretende gesamtarbeitsvertragliche Änderungen der Lohn und Lohngemeinkostenleistungen haben eine Preisänderung zur Folge. Sie sind, sobald sie dem Unternehmer bekannt sind, dem Besteller mitzuteilen.

Zahlungskonditionen
Nach Rechnungseingang überweist der Auftraggeber die Vergütung innerhalb von 30 Kalendertagen auf das Konto des Unternehmers. Bei grossen Bausummen kann eine/mehrere Akontozahlung/en in Rechnung gestellt werden.

Restbetrag Option
Abschlagszahlungen, Akontozahlungen (SIA Norm 118), 90 % des Auftragsfortschrittes.

Abzüge
Regiearbeiten werden monatlich oder bei der Schlussrechnung netto abgerechnet. Schlussrechnung wird innert 30 Tagen nach Bauabnahme erstellt.

Zahlungsfrist
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Rechnungsprüfung und Administrierung der Bauleitung bzw. der Bauherrschaft verlängern die Frist nicht. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Mahnung wegen Zahlungsverzug.

Zahlungspflicht
Die Berufung auf Mangel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.

Verzugszins
Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 9% auf die zur Zahlung fällige Summe verrechnet.


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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Arbeitsbühnen

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietvertrag.
2. Das vermietete Gerät, einschliesslich des Zubehörs, bleibt während der ganzen Mietdauer uneingeschränktes und unveräusserlichtes Eigentum der Vermieterin. An den Geräten dürfen vom Mieter keine technischen Änderungen vorgenommen werden. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin ins Ausland gebracht werden.
3. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Gerätes untersagt.
4. Die Mietdauer und der Gefahrenübergang beginnen mit der Lieferung bzw. der Übernahme des Mietgegenstandes am vereinbarten Ort und enden gemäss Mietvertrag mit der gegenseitigen Unterzeichnung der Dokumente und Rückgabe des Gerätes samt Zubehör am bestimmten Ort. Das Mietende ist der Vermieterin mindestens 24 Stunden im Voraus telefonisch, per E-Mail oder per Fax mitzuteilen. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietdauer, ist er verpflichtet, bei der Vermieterin mindestens 24 Stunden im Voraus um eine solche nachzusuchen. Die rechtsgültige und verbindliche Verlängerung der Mietdauer erfolgt einzig durch eine Bestätigung der Vermieterin. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung. Der Vermieterin bleibt vorbehalten, gegebenenfalls ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.
Eine Verkürzung der Mietdauer muss bis 24 Stunden vor der Rückgabe der Vermieterin angezeigt werden. Der Vermieterin bleibt vorbehalten, an der vereinbarten Mietdauer festzuhalten oder einen Konditionenwechsel bei verkürzter Dauer vorzunehmen. Bei Nichtbeachtung der Modalitäten zur Verlängerung bzw. Verkürzung der Mietdauer durch den Mieter, gehen allfällige Ansprüche Dritter und diejenigen der Vermieterin zu Lasten des Mieters. Grundsätzlich werden keine Mietunterbrüche akzeptiert, auch nicht das Risiko von Witterungseinflüssen. Ausnahmsweise, 24 Stunden vorher angemeldet und begründet, kann die Vermieterin Mietunterbrüche akzeptieren. Nachträgliche Mietunterbruchmeldungen akzeptiert die Vermieterin nicht. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, das Gerät gegen den üblichen Transporttarif vom Einsatzort abzuziehen und bei erneutem Bedarf wieder dorthin zu bringen.
5. Bei Rückgabe an bzw. Abholung durch die Vermieterin hat das Gerät in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand gemäss Dokumenten zu sein. Entspricht das Mietobjekt diesen Anforderungen nicht oder weist es andere Mängel auf, wird das Gerät auf Kosten des Mieters gereinigt oder instand gestellt.
6. Die Anlieferung und Abholung erfolgt an einem leicht zugänglichen Ort. Besondere Anforderungen an die Einbringung und Ausbringung werden separat verrechnet und sind in den ordentlichen Transportkosten nicht enthalten.
Allfällige Zusatz- oder Leerfahrten werden in Rechnung gestellt. Leerfahrten werden auch in Rechnung gestellt, wenn das Gerät bei der Anlieferung nicht abgeladen werden kann oder das von der Miete abgemeldete, abholbereite Gerät beim Abholen immer noch im Einsatz ist.
7. Der Mietpreis richtet sich nach dem jeweils gültigen Miettarif der Vermieterin und gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 9 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag. Bei mehrschichtigem Betrieb ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietpreis zu entrichten. Wochenend- und Feiertagseinsätze werden zusätzlich berechnet und sind der Vermieterin im Voraus zu melden. Der Mietpreis ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt wird, das Mietobjekt bei der Vermieterin zur Verfügung stand oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, den Mietpreis im Voraus einzufordern oder eine Anzahlung zu verlangen. Eine Verrechnung von Forderungen des Mieters an die Vermieterin ist hierbei ausgeschlossen. Ist der Mieter mit der Zahlung in Verzug, kann sich die Vermieterin mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückziehen und die Vermieterin kann das Mietobjekt abholen, ohne dass der Mieter dagegen Widerspruch erheben darf. Die dabei anfallenden Kosten gehen voll zu Lasten des Mieters.
8. Das Bedienungspersonal ist – sofern nicht anders vereinbart – vom Mieter zu stellen. Der Mieter verpflichtet sich, nur von der Vermieterin instruiertes Bedienungspersonal einzusetzen und die Bedienungsvorschriften vorab genau zu studieren und einzuhalten. Der VSAA empfiehlt nur geschultes Bedienungspersonal nach Fachempfehlung FE 310.15d einzusetzen. Für das Lenken des Motorwagens ist ein gültiger Führerausweis nach schweizerischem Recht erforderlich. Dieser ist bei der Herausgabe des Gerätes unaufgefordert vorzuweisen. Beim Befahren von öffentlich zugänglichem Grund mit Geräten ohne Immatrikulation, ist der Mieter selber verantwortlich für die Besorgung einer allfälligen Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden sowie die Absperrung der öffentlichen Strassen/Plätze. Unter Umständen ist die Absicherung mit Polizei oder Hilfspersonal sicher zu stellen. Der Mieter ist alleinig verantwortlich für die nötige Sicherheit und den entsprechenden Versicherungsschutz. Allfällige Drittschäden (Sach- und Personenschäden) sind vollumfänglich vom Mieter zu tragen. Mit der Unterzeichnung der Checkliste Geräteinstruktion Hubarbeitsbühnen (gültige Version auf www.verbandvsaa.ch) bestätigt der Mieter, alle nötigen Instruktionen erhalten zu haben. Auf Wunsch und vorbehältlich der Verfügbarkeit, stellt die Vermieterin das Bedienungspersonal gegen separate Berechnung zur Verfügung.
9. Sämtliche benötigten Treib- und Betriebsstoffe und das Batteriewasser gehen zu Lasten des Mieters und sind täglich zu kontrollieren.
10. Das vermietete Gerät entspricht den SUVA/CE-Normen und ist, bei Geräten mit Kontrollschildern, im Strassenverkehr (als Arbeitsmaschine) zugelassen. Die Vermieterin verpflichtet sich, das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand bereitzustellen.
11. Maschinenversicherung: Die Gefahr von unvorhergesehenen und plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen des Mietobjektes als Folge von Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern, Überlast, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, in Folge gewaltsamer äusserer Einwirkung, insbesondere Zusammenstössen, Anprallen, Um- oder Abstürzen, Einsinken, durch unfallmässiges äusseres Anprallen von Gütern, durch Wind und Sturm sowie Schäden und Verluste durch Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Elementarereignisse oder vollendeten Diebstahl trägt die Vermieterin während der gesamten Mietdauer. Der Mieter leistet dafür eine pauschale Beteiligung pro Vertrag und Gerät. Der Mieter übernimmt den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt. Von dieser Regelung kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden und dies auch nur gestützt auf den durch den Mieter zu erbringenden schlüssigen Nachweis eines zumindest gleichwertigen Versicherungsschutzes sowie gegen vorgängige Abtretung des Anspruchs auf Versicherungsleistung an die Vermieterin. Ein Regress gegenüber der Vermieterin und/oder der Versicherung der Vermieterin ist auszuschliessen. Nicht gedeckt von der Versicherung sind Schäden, die auf eine fahrlässige Schadensverursachung oder Verschulden zurückzuführen sind, bei denen das Gerät nicht gemäss den von der Vermieterin erteilten Instruktionen und Zweckbestimmung gebraucht wurde (u.a. nicht richtig abgestützt oder falsche Betriebsstoffe verwendet wurde), sowie Glasschäden an der Kabine, Lichtern etc. und Reifenschäden. Solche Schäden gehen zu Lasten des Mieters, der bei fahrlässiger Schadensverursachung oder Verschulden einen Rückgriff zu gewärtigen hat.
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
Die Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter übernimmt den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall. Die Vermieterin haftet nicht für über diese Deckungssumme hinausgehende Schäden. Der Mieter hat die genannte Deckungssumme übersteigenden Schadenbetreffnisse sowie den Selbstbehalt zu übernehmen.
Haftpflichtversicherung (ausserhalb Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung)
Der Mieter ist verpflichtet, sich auf eigene Initiative und Kosten gegen Schäden zu versichern, die Dritte durch den Gebrauch des Mietobjektes erleiden könnten, mit Ausnahme der Schäden, welche der Strassenverkehrsgesetzgebung unterstehen.
12. In jedem Schadenfall ist die Vermieterin ohne Verzug und unaufgefordert zu benachrichtigen. Schadenanzeige, Polizeirapport und andere Formalitäten, sind umgehend der Vermieterin einzureichen.
13. Die Haftung der Vermieterin für einen Schaden beim Mieter oder Dritten, welcher dem Kunde durch unmittelbar oder mittelbar nicht zur Verfügung stehenden Arbeitsbühnen (z.B. durch Versagen oder Ausfall des Mietgegenstandes) verursacht wird, ist ausgeschlossen. Insbesondere entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen oder Imageschaden beim Mieter oder Dritten wird vollumfänglich vom Mieter getragen.
14. Der Mieter holt die notwendigen Bewilligungen für die Benützung des öffentlichen und des privaten Grundes sowie das Aufstellen der Arbeitsbühne auf solchem selbst ein. Dies gilt auch für Fahrten und/oder Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht. Die dabei entstehenden Kosten gehen zulasten des Mieters. Auf Wunsch und gegen Bezahlung erledigt die Vermieterin diese Formalitäten. Bei Fahrten und/oder Arbeiten, die behördlich nicht bewilligt sind, besteht kein Versicherungsschutz. Die Haftung der Vermieterin für Schäden bei Fahrten und/oder Arbeiten, die behördlich nicht bewilligt sind, ist ausgeschlossen.
15. Vor Inbetriebnahme des Gerätes vergewissert sich der Mieter, alle Vorsichtsmassnahmen für den gefahrlosen Einsatz des Gerätes getroffen zu haben. Insbesondere hat er die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die Bodenverhältnisse an der jeweiligen Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz des Mietobjektes möglich machen, sowie durch eine angemessene Absperrung keine Personen und Sachen gefährdet werden. Der Mieter verpflichtet sich, nur erlaubte Tätigkeiten durchzuführen. Er holt die allfällig notwendigen Bewilligungen ein und hält sämtliche gesetzlichen Regelungen und Vorschriften ein. Allfällige aus der Nichtbeachtung obiger Regelung ergebende Schäden und/oder Strafen hat vollumfänglich der Mieter zu tragen.
16. Bei Einsätzen wie Maler-, Schweiss-, Reinigungsarbeiten mit Säuren oder ähnlichen Arbeiten, muss das Gerät ausreichend abgedeckt und geschützt werden. Einsätze in Räumen mit besonderen Anforderungen (z.B. Reinräume, Extremtemperatur-Räume, Feuchträume) sind nur nach Absprache mit der Vermieterin zulässig. Sandstrahlarbeiten oder andere besonders schädigende Arbeiten sowie Einsätze sind nicht zulässig. Bei Nichtbeachtung werden Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten dem Mieter in Rechnung gestellt.
17. Bei auftretenden Defekten, für welche der Mieter eine Verantwortung bestreitet, wird durch Beizug eines von beiden Parteien akzeptierten Experten eine einvernehmliche Lösung gesucht. Können sich die Parteien innerhalb von 24 Stunden nach Schadenseintritt über die Person und den Auftrag des Experten nicht einigen, sind die Parteien berechtigt, weitere Schritte einzuleiten. Vorbehalten bleibt eine andere Regelung durch die involvierten Versicherungsgesellschaften.
18. Die Geltendmachung eines Retentionsrechtes seitens des Mieters ist ausgeschlossen.
19. Die Vermieterin ist berechtigt, alle Rechte, welche sich aus diesem Vertrag ergeben, an einen Dritten abzutreten.
20. Im Rahmen der Bearbeitung und Nutzung von personen- und firmenbezogener Daten, die für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages notwendig sind, kann die Lieferfirma mit Behörden oder Unternehmen, die Kreditauskünfte erteilen oder mit Forderungseinzug befasst sind, Daten austauschen oder übergeben, sofern dies zur Prüfung der Bonität oder zur Geltendmachung von Forderungen erfolgt. Wir verpflichten uns im Umgang mit Ihren persönlichen Daten zur Einhaltung der Vorgaben des Schweizerischen Datenschutzgesetzes.
21. Vertragsänderungen setzen das Einverständnis der Vermieterin voraus.
22. Soweit in diesem Vertrag nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
23. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
24. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Sitz der Vermieterin.

 
 
 
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